Home
Stand: 17.02.07
Demnächst: Wie bei
mir alles anfing -
so verhält sich nur
ein Monopolist !!!
| |
|
1
>>>
Zum Gästebuch <<<
===>
Zur Interessengemeinschaft Schornsteinfeger-Problem
Ein
Staatsmonopol aus der Hitlerzeit
Dem deutschen
Schornsteinfegerwesen, bestehend aus dem
Schornsteinfegergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen,
genannt "Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)",
stehen Millionen deutscher Hausbesitzer ablehnend gegenüber.
Dieses Staatsmonopol wurde im Jahre 1935 verordnet und
erhielt in der Nachkriegszeit Gesetzeskraft.
Die Kompetenz über die
Ausführungsbestimmungen (KÜO) des Gesetzes liegt bei
den Bundesländern. Das führte allmählich dazu, dass
diese ihrerseits auf dem Verordnungswege den Umfang des
Gesetzes fortlaufend erweiterten. Dem Bundestag oblag es
bisher, das Schornsteinfegergesetz in größeren
Zeitabständen im Sinne der Länder zu novellieren.
Bisherige Versuche, sich
gegen die Auswüchse dieses Gesetz zur Wehr zu setzen
oder die Ausführungsbestimmungen zu lockern, blieben
bislang erfolglos.
Helmut
Ostbergs
Recherchen zum Schornsteinfegermonopol
förderten unerwartete aufschlussreiche
geschichtliche Tatsachen zu Tage. Ostberg beweist in
seiner Schrift erneut die Grundgesetzwidrigkeit des
Schornsteinfegergesetzes.
Im Anhang beweist Manfred Rickmeyer die
Grundgesetzwidrigkeit des Schornsteinfegergesetzes.
Axel Lochers
Vorstellungen von einem
monopolfreien Schornsteinfegerwesen sind wegweisend
für die Zeit nach dem gegenwärtigen unseligen
Staatsmonopol.
|
|
2
Die folgenden Bürger setzten sich - zum Teil unter persönlichen
finanziellen Opfern - gegen das verhaßte Schornsteinfegergesetz
beharrlich zur Wehr:
===> Joachim Datko führt
auf seiner HP in einer umfangreichen Dokumentation und mehreren
Links die Schattenseiten des Schornsteinfegerwesens - "Ein
Relikt aus dem Mittelalter" - und weiteren Monopolen vor.
Der Autor beruft sich auf Art. 13 des Grundgesetzes (die
Unverletzlichkeit der Wohnung) und musste erdulden, dass der
Schornsteinfeger unter Polizeischutz in seinem Hause tätig
wurde, nachdem die Haustüre gewaltsam geöffnet wurde. Datko
macht vor Gericht seine Rechte nach Art. 13 geltend: Bisher noch
ohne Erfolg.
===> Paul Theisen analysiert
in mehreren Abhandlungen die Schattenseiten und Widersprüche
des antiquierten Deutschen Schornsteinfegerwesens. Er hat sich
bisher erfolglos mit Klagen und Petitionen gegen die Kehr- und
Prüfungsordnung (KÜO) in Baden-Württemberg gewehrt. In
Petitionen an den Deutschen Bundestag und das Europäische
Parlament versucht er das Schornsteinfegergesetz auszuhebeln.
Ein Gästebuch gibt jedem Leser die Möglichkeit, seine Sorgen
und Nöte mit dem Deutschen Schornsteinfegerwesen anderen
mitzuteilen.
===>
Heimlicher Skandal nennt sich eine HP, die mit dem
monopolbehafteten Schornsteinfegergesetz hart ins Gericht geht.
Der Autor weist Wege, wie man sich gegen das antiquierte
deutsche Schornsteinfegerwesen zur Wehr setzen kann. Mehrere
Links weisen auf moderne Heizsysteme hin, die es ermöglichen,
auch ohne die überflüssigen Schornsteinfeger auszukommen.
===>
Adolf Jaeger wehrt sich gegen "Unregelmässigkeiten".
Warum reagiert oder hilft die Verwaltung nicht? Wer hat Recht?
Der Autor legt seine Standpunkte unter 'SchornsteinfegerUnwesen'
ausführlich dar.
===>
Michael Schulz entlarvt in wenigen prägnanten Absätzen das
Relikt Schornsteinfegerwesen. Der Leitsatz seiner HP lautet: Nur
für Schornsteinfeger zieht der Staat das Geld ein!
===> Robert Zehnder als
Betreiber eines gasbetriebenen Brennwertkessels versucht mit
guten Argumenten und bewundernswerter Geduld vergeblich in einem
ausgedehnten Briefwechsel und mehreren Anrufen mit den
'schornsteinfegerspezifischen' Behörden, sich seines
'schutzbefohlenen' überflüssigen Schornsteinfegers zu
entledigen.
===>
Michel Boisseau weist auf seiner Homepage Mittel und Wege,
wie man das Schornsteinfegergesetz auf rechtlichem Wege
aushebeln kann.
===> Manfred
Rickmeyer hat ein Repertoire von interessanten Beiträgen
zur Problematik des verhassten Staatsmonopols zur Hand und gibt
Ratschläge, wie man sich seinem Schornsteinfeger verweigern
kann.
|
|
| Schornsteinfeger sofort
reinlassen!
Wenn der Schornsteinfeger zwei Mal
klingelt, sollte mann/frau ihnen auch auf jeden Fall die Tür öffnen.
Sonst droht sogar Bußgeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Wegen angeblich überhöhter Rechnungen hatte ein Hausbesitzer einem
Kaminkehrer den Zutritt verwehrt. So einfach hätte er es sich nicht
machen dürfen, entschied der Richter. Die Arbeit der Schornsteinfeger sei
für die Gemeinschaft wichtig, denn sie diene der öffentlichen Sicherheit
und dem Umweltschutz. Deshalb gebe es eine feste Einteilung in Bezirke, für
die jeweils ein bestimmter Schornsteinfeger zuständig ist. Einen Tipp
gaben die Verwaltungsrichter dem wütenden Bürger noch mit auf den Weg:
Wenn er die Rechnungen für überzogen halte, könne er sich ja vor dem
Kadi dagegen wehren. (Aktenzeichen 3 L 2778/00). taz |
|
|
Hans-Hermann Schild *
Stellungnahme zu dem Referentenentwurf für den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer
Gesetze (Stand: 6. Juli 1999) (1. und 2. Teil)
JurPC Web-Dok. 2/2000,
Teil 1: Abs. 1 - 26,
Teil 2: Abs. 27 - 107
|
|
|
|
Im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Entwurf
wurde durch das Bundesminsterium des Innern u.a. der Bund
Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen nicht
angehört, und dies, obwohl in weiten Bereichen über die
Vorschriften des BDSG, den öffentlich-rechtlichen Teil betreffend, die
Verwaltungsgerichte zu richten haben werden. Auch wurde von einer
Beteiligung der sonstigen Fachöffentlichkeit ohne Verbandsfunktion
abgesehen.
|
JurPC
Web-Dok.
2/2000, Abs. 1
|
|
|
Teil I: Zum Wege der zwei Schritte
|
|
|
|
Am 24. Oktober des Jahres 1999 jährt sich
nunmehr zum zweiten Male die fehlende Umsetzung der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.EG vom 23.11.1995, L 281
S. 31) - kurz genannt EG-Datenschutzrichtlinie (RiLi) - welche bis zum
24. Oktober 1997 hätte erfolgen müssen (Art. 32
EG-Datenschutzrichtlinie; zur Fristenberechnung siehe Schild, EuZW 1996
S.549, 554). Auch war bis zu diesem Datum die Richtlinie 97/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatphäre im
Bereich der Telekommunikation (ABl.EG Nr. L 25 vom 30.1.1998, S.
1) umzusetzen gewesen (siehe im einzelnen hierzu Schild, EuZW 1999 S. 69
ff.).
|
Abs. 2
|
|
|
Ohne eine frist- und ordnungsgemäße Umsetzung
ging die 13. Wahlperiode ins Land und in der jetzigen 14. Wahlperiode
wird nunmehr ein neuer Versuch der Umsetzung begonnen. Dabei haben sich
auf politischer Ebene Vertreter der Bundesregierung und Abgeordnete der
Koalition offenbar auf eine Zweistufigkeit (sog. "zwei
Schritte") geeinigt, welche auf Arbeitsebene bei der alten
Bundesregierung bereits einmal angesprochen, dann aber wegen diverser
Bedenken verworfen wurde. Das jetzige Konzept sieht wegen der "Eilbedürftigkeit"
nur die Novellierung des BDSG und SGB X vor - wobei in den sogenannten
Sicherheitsgesetzen wiederum neu zu schaffende Regelungen im BDSG gleich
wieder ausgeschlossen werden sollen.
|
Abs. 3
|
|
|
Der gesamte Bereich einer ordentlichen
Neukonzeption des BDSG und damit z.B. eines Wegfalls des sogenannten
Dreigestirns "erheben, verarbeiten, nutzen" (vgl. dazu Schild,
DuD 1997 S. 444f.) soll, ebenso, wie eine Überarbeitung und Anpassung
des gesamten bereichsspezifischen Rechts an die
EG-Datenschutzrichtlinien, erst in einem zweiten Schritt, aber noch in
dieser Legislaturperiode erfolgen.
|
Abs. 4
|
|
|
Nach dem bisherigen Herangehen, anknüpfend an der
Entwurf des BDSG aus Zeiten der alten Bundesregierung, an die
Gesamtnovellierung des Datenschutzrechts, erscheinen diese Wünsche eher
fromme zu sein, ohne, daß man wohl ernsthaft von einer entsprechenden
Umsetzung innerhalb dieser Zeitspanne ausgehen kann. Dies auch, wenn
derzeit offensichtlich nicht daran gedacht ist, zumindest im ersten
Schritt zeitgleich die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15.12.1997 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatphäre im Bereich der Telekommunikation
wenigstens mit umzusetzen, obwohl der Bund auch hier seit nunmehr
fast zwei Jahren umsetzungspflichtig ist.
|
Abs. 5
|
|
|
Hinzu kommt, daß selbst wenn es gelingen würde,
diese numehr politisch vereinbarten zwei Schritte in dieser
Legislaturperiode zu verwirklichen, es für den betroffenen Anwender
kaum noch zumutbar sein dürfte - von heute an gerechnet - für maximal
2 ½ Jahre ein neues Übergangs-BDSG anzuwenden, um dann ein noch
neueres BDSG mit neuem Aufbau und neuen Begrifflichkeiten zu erlernen.
Hieran zeigt sich, daß die neue Bundesregierung wohl ebenfalls nicht
gewillt ist, das verfassungsrechtlich gewährte Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung als Querschnittsmaterie, welche in alle
Bereiche des täglichen Lebens eingreift, Ernst zunehmen, dies obwohl
zumindest mit dem "Eckwerte-Papier" der SPD-Bundestagsfraktion
vom Dezember 1998 ein erster positiver Schritt erfolgte. Vielmehr wird
der Gutwilligste in tiefe Verzweiflung gestürzt, wenn er seine
Loseblatt-Sammlung nach zwei Jahren wieder komplett austauschen kann;
von den Kosten eines solchen Unternehmens einmal ganz abgesehnen (vgl.
dazu Schild, StAnz. Hessen 1997 S. 980). Die Kosten, die der Verwaltung
und Wirtschaft durch kurzfristige Novellierungen von Gesetzen entstehen,
sind nach Ziffer 10 der Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und
Verständlichkeit von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (§ 22 a GGO II;
gleiches gilt nach § 40 für die Haushalte der öffentlichen Hände)
ebenfalls zu berücksichtigen und dürften bei den Folgekosten eines
solchen "Zwei-Schritte-Vorhabens" wohl nicht unbedeutend sein.
|
Abs. 6
|
|
|
Mit einer Bestandsaufnahme der bundesgesetzlichen
Normen und Regelungen ist es jedoch nicht getan. Um auf Bundesebene die
Normenflut sinnvoll beschränken zu können, bedarf es ferner in einem zweiten
Step des zweiten Schrittes bei allen Bundesgesetzen, welche von
Landesbehörden vollzogen werden und damit nicht vom BDSG, sondern von
dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen ergänzt werden, einer Prüfung,
ob die landesgesetzliche Auffangnorm hier auch weiterhilft (zu
dieser komplizierten Verweisungstechnik sei nur auf das Beispiel zum
Ausländergesetz in Demke/Schild, a.a.O, § 3 Erl. III. a) verwiesen).
Andernfalls ergäben sich Lücken, welche nur schwer zu schließen sind.
|
Abs. 20
|
|
|
Dies sei am Beispiel des § 19 Schornsteinfegergesetz
(SchfG) für den Bereich der Schornsteinfeger als Beliehene im Bereich
der Datenübermittlung zu Forschungszwecken dargestellt:
§ 19 Abs. 3 SchfG läßt als bereichsspezifische Regelung eine Übermittlung
von Daten der Schornsteinfeger an öffentliche Forschungseinrichtungen
(Stellen) im Rahmen eines abschließenden Aufgabenkataloges zu. Nach §
19 Abs. 4 SchfG wäre eine solche Übermittlung an private
Forschungseinrichtungen wegen fehlenden rechtlichen Interesses jedoch
nicht möglich.
|
Abs. 21
|
|
|
Allerdings könnte der Schornsteinfeger in Hessen
nach § 33 HDSG als Auffangnorm jederzeit zu Forschungszwecken (im
Rahmen der Vorgaben der Norm) Daten übermitteln, ohne, daß es auf die
Frage ankommt, ob eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle
vorliegt oder der Aufgabenkatalog erfüllt ist. Ein Schornsteinfeger in
Baden-Württemberg dürfte jedoch nicht über § 19 Abs. 3 SchfG hinaus
und erst recht nicht an nicht-öffentliche Stellen Daten zu
Forschungszwecken übermitteln, da dort die im LDSG enthaltene
allgemeine Übermittlungsregelung durch § 19 SchfG verdrängt wurde und
§ 30 BaWüLDSG dem § 40 BDSG - auch in der Fassung des Entwurfes -
entsprechend eine Übermittlungsregelung entgegen der Hessischen nicht
enthält.
|
Abs. 22
|
|
|
Fazit, Baden-Würtemberg wäre forschungsfeindlich
- nein, es liegt vorliegend an der wenig durchdachten
bereichsspezifischen Regelung des Bundes im Schornsteinfegergesetz,
welche Landesrechtdatenschutzrecht nicht in seinen Auswirkungen berücksichtigt
hat.
|
Abs. 23
|
|
|
Damit liegt offen, daß nur unter Berücksichtigung
aller datenschutzrelevanten Normen eine Normenklarkeit hergestellt
werden kann. Das vorliegende Beispiel zeigt jedoch auch, daß wenn
die Länder - bis auf Hessen und Brandenburg - nach dem ersten Schritt
ihr Landesdatenschutzrecht novelliert haben, überprüfungsbedarf bei
den Bundesnormen besteht. Nur so kann das Ziel eines normenklaren
Datenschutzrechts, wie dies das Bundesverfassungsgericht seit 1983
fordert, einen wesentlichen Schritt vorangebracht werden.
|
Abs. 24
|
|
|
Ist der Gesetzgeber an einem gelungenen zweiten
Schritt ernsthaft interessiert, ist ferner während der Phase des
zweiten Schrittes sicherzustellen, daß derzeit laufende
Gesetzesvorhaben in die anstehende Novellierung gleich mit einbezogen
werden. Hierbei wäre dann eine alsbaldige neuerliche Änderung
einzelner Normen nicht auszuschließen.
|
Abs. 25
|
|