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Stand: 17.02.07 
Demnächst: Wie bei
mir alles anfing -
so verhält sich nur
ein Monopolist !!!

Schornsteinfeger

 


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>>> Zum Gästebuch <<<

===> Zur Interessengemeinschaft Schornsteinfeger-Problem

 

Ein Staatsmonopol aus der Hitlerzeit

Dem deutschen Schornsteinfegerwesen, bestehend aus dem Schornsteinfegergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen, genannt "Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)", stehen Millionen deutscher Hausbesitzer ablehnend gegenüber. Dieses Staatsmonopol wurde im Jahre 1935 verordnet und erhielt in der Nachkriegszeit Gesetzeskraft.

Die Kompetenz über die Ausführungsbestimmungen (KÜO) des Gesetzes liegt bei den Bundesländern. Das führte allmählich dazu, dass diese ihrerseits auf dem Verordnungswege den Umfang des Gesetzes fortlaufend erweiterten. Dem Bundestag oblag es bisher, das Schornsteinfegergesetz in größeren Zeitabständen im Sinne der Länder zu novellieren.

Bisherige Versuche, sich gegen die Auswüchse dieses Gesetz zur Wehr zu setzen oder die Ausführungsbestimmungen zu lockern, blieben bislang erfolglos.

 

Zille 'Der Anwalt'

 

Helmut Ostbergs Recherchen zum Schornsteinfegermonopol förderten unerwartete aufschlussreiche geschichtliche Tatsachen zu Tage. Ostberg beweist in seiner Schrift erneut die Grundgesetzwidrigkeit des Schornsteinfegergesetzes.
Im Anhang beweist Manfred Rickmeyer die Grundgesetzwidrigkeit des Schornsteinfegergesetzes.

Axel Lochers Vorstellungen von einem
monopolfreien Schornsteinfegerwesen
sind wegweisend für die Zeit nach dem gegenwärtigen unseligen Staatsmonopol.

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Die folgenden Bürger setzten sich - zum Teil unter persönlichen finanziellen Opfern - gegen das verhaßte Schornsteinfegergesetz beharrlich zur Wehr:

===> Joachim Datko führt auf seiner HP in einer umfangreichen Dokumentation und mehreren Links die Schattenseiten des Schornsteinfegerwesens - "Ein Relikt aus dem Mittelalter" - und weiteren Monopolen vor. Der Autor beruft sich auf Art. 13 des Grundgesetzes (die Unverletzlichkeit der Wohnung) und musste erdulden, dass der Schornsteinfeger unter Polizeischutz in seinem Hause tätig wurde, nachdem die Haustüre gewaltsam geöffnet wurde. Datko macht vor Gericht seine Rechte nach Art. 13 geltend: Bisher noch ohne Erfolg.

===> Paul Theisen analysiert in mehreren Abhandlungen die Schattenseiten und Widersprüche des antiquierten Deutschen Schornsteinfegerwesens. Er hat sich bisher erfolglos mit Klagen und Petitionen gegen die Kehr- und Prüfungsordnung (KÜO) in Baden-Württemberg gewehrt. In Petitionen an den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament versucht er das Schornsteinfegergesetz auszuhebeln. Ein Gästebuch gibt jedem Leser die Möglichkeit, seine Sorgen und Nöte mit dem Deutschen Schornsteinfegerwesen anderen mitzuteilen.

===> Heimlicher Skandal nennt sich eine HP, die mit dem monopolbehafteten Schornsteinfegergesetz hart ins Gericht geht. Der Autor weist Wege, wie man sich gegen das antiquierte deutsche Schornsteinfegerwesen zur Wehr setzen kann. Mehrere Links weisen auf moderne Heizsysteme hin, die es ermöglichen, auch ohne die überflüssigen Schornsteinfeger auszukommen.

===> Adolf Jaeger wehrt sich gegen "Unregelmässigkeiten". Warum reagiert oder hilft die Verwaltung nicht? Wer hat Recht? Der Autor legt seine Standpunkte unter 'SchornsteinfegerUnwesen' ausführlich dar.

===> Michael Schulz entlarvt in wenigen prägnanten Absätzen das Relikt Schornsteinfegerwesen. Der Leitsatz seiner HP lautet: Nur für Schornsteinfeger zieht der Staat das Geld ein!

===> Robert Zehnder als Betreiber eines gasbetriebenen Brennwertkessels versucht mit guten Argumenten und bewundernswerter Geduld vergeblich in einem ausgedehnten Briefwechsel und mehreren Anrufen mit den 'schornsteinfegerspezifischen' Behörden, sich seines 'schutzbefohlenen' überflüssigen Schornsteinfegers zu entledigen.

===> Michel Boisseau weist auf seiner Homepage Mittel und Wege, wie man das Schornsteinfegergesetz auf rechtlichem Wege aushebeln kann.

===> Manfred Rickmeyer hat ein Repertoire von interessanten Beiträgen zur Problematik des verhassten Staatsmonopols zur Hand und gibt Ratschläge, wie man sich seinem Schornsteinfeger verweigern kann.

 

 




BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997,
mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Systematik des Bundesrechts

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Systematische Gliederung

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes (BGBl. 1994 I 1624)
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (BGBl. 1997 I 1124)

BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes




Schornsteinfeger sofort reinlassen!

Wenn der Schornsteinfeger zwei Mal klingelt, sollte mann/frau ihnen auch auf jeden Fall die Tür öffnen. Sonst droht sogar Bußgeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Wegen angeblich überhöhter Rechnungen hatte ein Hausbesitzer einem Kaminkehrer den Zutritt verwehrt. So einfach hätte er es sich nicht machen dürfen, entschied der Richter. Die Arbeit der Schornsteinfeger sei für die Gemeinschaft wichtig, denn sie diene der öffentlichen Sicherheit und dem Umweltschutz. Deshalb gebe es eine feste Einteilung in Bezirke, für die jeweils ein bestimmter Schornsteinfeger zuständig ist. Einen Tipp gaben die Verwaltungsrichter dem wütenden Bürger noch mit auf den Weg: Wenn er die Rechnungen für überzogen halte, könne er sich ja vor dem Kadi dagegen wehren. (Aktenzeichen 3 L 2778/00). taz

 

Mehr als ein Glücksbringer: Hauseigentümer droht Bußgeld, wenn er den Schornsteinfeger nicht einlässt

 

 

Hans-Hermann Schild *

Stellungnahme zu dem Referentenentwurf für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Gesetze (Stand: 6. Juli 1999) (1. und 2. Teil)

JurPC Web-Dok. 2/2000,
Teil 1: Abs. 1 - 26,
Teil 2: Abs. 27 - 107


 

 

Vorbemerkung

 

 

Im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Entwurf wurde durch das Bundesminsterium des Innern u.a. der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen nicht angehört, und dies, obwohl in weiten Bereichen über die Vorschriften des BDSG, den öffentlich-rechtlichen Teil betreffend, die Verwaltungsgerichte zu richten haben werden. Auch wurde von einer Beteiligung der sonstigen Fachöffentlichkeit ohne Verbandsfunktion abgesehen.

JurPC Web-Dok.
2/2000, Abs. 1

  

 

Teil I: Zum Wege der zwei Schritte

 

 

Am 24. Oktober des Jahres 1999 jährt sich nunmehr zum zweiten Male die fehlende Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.EG vom 23.11.1995, L 281 S. 31) - kurz genannt EG-Datenschutzrichtlinie (RiLi) - welche bis zum 24. Oktober 1997 hätte erfolgen müssen (Art. 32 EG-Datenschutzrichtlinie; zur Fristenberechnung siehe Schild, EuZW 1996 S.549, 554). Auch war bis zu diesem Datum die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl.EG Nr. L 25 vom 30.1.1998, S. 1) umzusetzen gewesen (siehe im einzelnen hierzu Schild, EuZW 1999 S. 69 ff.).

Abs. 2

 

1. Erster Schritt

 

 

Ohne eine frist- und ordnungsgemäße Umsetzung ging die 13. Wahlperiode ins Land und in der jetzigen 14. Wahlperiode wird nunmehr ein neuer Versuch der Umsetzung begonnen. Dabei haben sich auf politischer Ebene Vertreter der Bundesregierung und Abgeordnete der Koalition offenbar auf eine Zweistufigkeit (sog. "zwei Schritte") geeinigt, welche auf Arbeitsebene bei der alten Bundesregierung bereits einmal angesprochen, dann aber wegen diverser Bedenken verworfen wurde. Das jetzige Konzept sieht wegen der "Eilbedürftigkeit" nur die Novellierung des BDSG und SGB X vor - wobei in den sogenannten Sicherheitsgesetzen wiederum neu zu schaffende Regelungen im BDSG gleich wieder ausgeschlossen werden sollen.

Abs. 3

 

Der gesamte Bereich einer ordentlichen Neukonzeption des BDSG und damit z.B. eines Wegfalls des sogenannten Dreigestirns "erheben, verarbeiten, nutzen" (vgl. dazu Schild, DuD 1997 S. 444f.) soll, ebenso, wie eine Überarbeitung und Anpassung des gesamten bereichsspezifischen Rechts an die EG-Datenschutzrichtlinien, erst in einem zweiten Schritt, aber noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.

Abs. 4

 

Nach dem bisherigen Herangehen, anknüpfend an der Entwurf des BDSG aus Zeiten der alten Bundesregierung, an die Gesamtnovellierung des Datenschutzrechts, erscheinen diese Wünsche eher fromme zu sein, ohne, daß man wohl ernsthaft von einer entsprechenden Umsetzung innerhalb dieser Zeitspanne ausgehen kann. Dies auch, wenn derzeit offensichtlich nicht daran gedacht ist, zumindest im ersten Schritt zeitgleich die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatphäre im Bereich der Telekommunikation wenigstens mit umzusetzen, obwohl der Bund auch hier seit nunmehr fast zwei Jahren umsetzungspflichtig ist.

Abs. 5

 

Hinzu kommt, daß selbst wenn es gelingen würde, diese numehr politisch vereinbarten zwei Schritte in dieser Legislaturperiode zu verwirklichen, es für den betroffenen Anwender kaum noch zumutbar sein dürfte - von heute an gerechnet - für maximal 2 ½ Jahre ein neues Übergangs-BDSG anzuwenden, um dann ein noch neueres BDSG mit neuem Aufbau und neuen Begrifflichkeiten zu erlernen. Hieran zeigt sich, daß die neue Bundesregierung wohl ebenfalls nicht gewillt ist, das verfassungsrechtlich gewährte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Querschnittsmaterie, welche in alle Bereiche des täglichen Lebens eingreift, Ernst zunehmen, dies obwohl zumindest mit dem "Eckwerte-Papier" der SPD-Bundestagsfraktion vom Dezember 1998 ein erster positiver Schritt erfolgte. Vielmehr wird der Gutwilligste in tiefe Verzweiflung gestürzt, wenn er seine Loseblatt-Sammlung nach zwei Jahren wieder komplett austauschen kann; von den Kosten eines solchen Unternehmens einmal ganz abgesehnen (vgl. dazu Schild, StAnz. Hessen 1997 S. 980). Die Kosten, die der Verwaltung und Wirtschaft durch kurzfristige Novellierungen von Gesetzen entstehen, sind nach Ziffer 10 der Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (§ 22 a GGO II; gleiches gilt nach § 40 für die Haushalte der öffentlichen Hände) ebenfalls zu berücksichtigen und dürften bei den Folgekosten eines solchen "Zwei-Schritte-Vorhabens" wohl nicht unbedeutend sein.

Abs. 6

 

Mit einer Bestandsaufnahme der bundesgesetzlichen Normen und Regelungen ist es jedoch nicht getan. Um auf Bundesebene die Normenflut sinnvoll beschränken zu können, bedarf es ferner in einem zweiten Step des zweiten Schrittes bei allen Bundesgesetzen, welche von Landesbehörden vollzogen werden und damit nicht vom BDSG, sondern von dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen ergänzt werden, einer Prüfung, ob die landesgesetzliche Auffangnorm hier auch weiterhilft (zu dieser komplizierten Verweisungstechnik sei nur auf das Beispiel zum Ausländergesetz in Demke/Schild, a.a.O, § 3 Erl. III. a) verwiesen). Andernfalls ergäben sich Lücken, welche nur schwer zu schließen sind.

Abs. 20

 

Dies sei am Beispiel des § 19 Schornsteinfegergesetz (SchfG) für den Bereich der Schornsteinfeger als Beliehene im Bereich der Datenübermittlung zu Forschungszwecken dargestellt:
§ 19 Abs. 3 SchfG läßt als bereichsspezifische Regelung eine Übermittlung von Daten der Schornsteinfeger an öffentliche Forschungseinrichtungen (Stellen) im Rahmen eines abschließenden Aufgabenkataloges zu. Nach § 19 Abs. 4 SchfG wäre eine solche Übermittlung an private Forschungseinrichtungen wegen fehlenden rechtlichen Interesses jedoch nicht möglich.

Abs. 21

 

Allerdings könnte der Schornsteinfeger in Hessen nach § 33 HDSG als Auffangnorm jederzeit zu Forschungszwecken (im Rahmen der Vorgaben der Norm) Daten übermitteln, ohne, daß es auf die Frage ankommt, ob eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle vorliegt oder der Aufgabenkatalog erfüllt ist. Ein Schornsteinfeger in Baden-Württemberg dürfte jedoch nicht über § 19 Abs. 3 SchfG hinaus und erst recht nicht an nicht-öffentliche Stellen Daten zu Forschungszwecken übermitteln, da dort die im LDSG enthaltene allgemeine Übermittlungsregelung durch § 19 SchfG verdrängt wurde und § 30 BaWüLDSG dem § 40 BDSG - auch in der Fassung des Entwurfes - entsprechend eine Übermittlungsregelung entgegen der Hessischen nicht enthält.

Abs. 22

 

Fazit, Baden-Würtemberg wäre forschungsfeindlich - nein, es liegt vorliegend an der wenig durchdachten bereichsspezifischen Regelung des Bundes im Schornsteinfegergesetz, welche Landesrechtdatenschutzrecht nicht in seinen Auswirkungen berücksichtigt hat.

Abs. 23

 

Damit liegt offen, daß nur unter Berücksichtigung aller datenschutzrelevanten Normen eine Normenklarkeit hergestellt werden kann. Das vorliegende Beispiel zeigt jedoch auch, daß wenn die Länder - bis auf Hessen und Brandenburg - nach dem ersten Schritt ihr Landesdatenschutzrecht novelliert haben, überprüfungsbedarf bei den Bundesnormen besteht. Nur so kann das Ziel eines normenklaren Datenschutzrechts, wie dies das Bundesverfassungsgericht seit 1983 fordert, einen wesentlichen Schritt vorangebracht werden.

Abs. 24

 

Ist der Gesetzgeber an einem gelungenen zweiten Schritt ernsthaft interessiert, ist ferner während der Phase des zweiten Schrittes sicherzustellen, daß derzeit laufende Gesetzesvorhaben in die anstehende Novellierung gleich mit einbezogen werden. Hierbei wäre dann eine alsbaldige neuerliche Änderung einzelner Normen nicht auszuschließen.

Abs. 25