| Betrifft
Schornsteinfegergebühren
Als der Kümmerer-Toni
aus Tirol, der sog. Wiege des Schornsteinfegerwesens, möchte ich mich
aufklärend um die Schornsteinfeger-Gebühren kümmern.
Dies auch unter dem
Eindruck von informativen Kampagnen im SW3- Fernsehen, wo schon im
Herbst 1998 ein verärgerter Zwangskunde behauptete: “Die
Bezirksschornsteinfegermeister besitzen die Qualifikation eines
angelernten Hilfsarbeiters“. Dies war eine provokante Äußerung, aber
Eugen Steichele aus Stuttgart als Bundesinnungsmeister hat, obwohl er am
12.02. 01 bei seinem Auftritt im INFOMARKT im SW3 dazu Gelegenheit
bestand, diese Äußerung nicht zurückgewiesen. Er wird seine Gründe
haben.
1. Gebühren
für das Kaminfegen
Nun aber zu den
geheimnisvollen Rechnungen des schwarzen Mannes. Die Gebühren für das
Kaminfegen sind in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO)
festgelegt und werden am besten anhand eines Beispiels erklärt.
Vorab noch: Die
Leistungen der Schornsteinfeger werden nach Arbeitswerten (AW), einer
Art Punktezahl bewertet. Das Entgeld für einen Punkt, d.h. den AW, wird
den Schornsteinfegermeistern jährlich neu vorgegeben.
Unser Beispiel sei ein
normales Haus, unterkellert, mit 2 Wohn-Etagen und Dachboden. Geheizt
wird mit einer Öl-Heizung. Hier ist die einmalige, jährliche Reinigung
des Schornsteins Pflicht.
Hinweis: Wenn sich
die Kaminsohle (Reinigungsöffnung) im Keller befindet, der Normalfall
also, zählt der Keller als ein Stockwerk. Ebenso rechnet der Dachboden
als ein Stockwerk. Somit ergeben sich für unsere Beispielrechnung vier
Stockwerke.
Die Fegegebühr setzt
sich zusammen aus 1. der Grundgebühr und 2. der Kehrgebühr pro
Kehrung.
| Zu
1) Die Grundgebühr |
|
| für das Gebäude,
pauschal jährlich |
16,8 AW |
zuzüglich je
Schornsteinstockwerk 0,6 AW
(im Beispiel 4
Stockwerke x o,6 AW) |
2,4 AW |
|
19,2 AW |
| Zu
2) Die Kehrgebühr pro Kehrung |
|
| für das Gebäude,
pauschal |
11,1 AW |
| für den
Schornstein, pauschal |
2,8 AW |
zuzüglich je
Schornsteinstockwerk 0,42 AW
(im Beispiel 4
Stockwerke x o,42 AW) |
1,68 AW |
| zuzügl.
Rauchrohr, 1m (Verbindung Ofen-Kamin) |
2,6 AW |
|
18,18 AW |
| Somit
ergibt sich: |
|
| zu 1)
Grundgebühr |
19,2 AW |
| zu
2) Kehrgebühr pro Kehrung |
18,18 AW |
| Summe hieraus: |
37,38 AW |
|
|
Diese ermittelte Summe
aus unserm Beispiel von 37,38 Arbeitswerten muss nun mit dem z.Z. gültigem
Entgelt für 1 AW multipliziert werden. Hierzu kommen noch die
Mehrwertsteuern. Weitere Gebühren sind unzulässig!
Es dürfen also keine
zusätzlichen Wegegelder berechnet werden, auch nicht Überprüfungen
von Zuluftöffnungen oder andere Positionen.
Als Tiroler Bub sind
mir die Arbeitswerte für NRW nicht geläufig. Konfrontieren Sie Ihren
Schornsteinfeger mit der Frage nach dem derzeitigen Entgelt für einen
AW. Verlangen Sie eine transparente, überprüfbare Rechnung.
Weitere Informationen
erhalten Sie beim Bauamt als Aufsichtsbehörde, hier Herrn
Saterdag als Gruppenleiter, Tel. 910 3444 oder bei seinem Chef, Herrn
Busch, Tel. 910 3425.
Achtung:
Russ erzeugt Krebs !!
Je mehr Russ durch den
Schornsteinfeger bei der Entnahme nach dem Fegen in Schludrigkeit
verstreut wird, umso größer ist Ihr Risiko! Der Schornsteinfeger hat
äußerste Sorgfalt zu üben.
Toni aus Südtirol,
10.05.2001 |